Weder das angeführte Bundesgesetz noch -- für den Kanton Solothurn -- die Sanitätsverordnung lassen auf Grund ihres ganz eindeutigen Wortlauts eine solche Auslegung zu. Für die kantonale Sanitätsverordnung zeigt das noch besonders klar § 11 Abs. 3, der von einer Ausnahmebewilligung handelt und dabei von schweizerischen oder ausländischen Diplomen spricht, die dem eidgenössischen Arztdiplom gleichwertig sind. Wäre die Voraussetzung des Absatzes 1 so zu verstehen, dass neben dem eidgenössischen Arztdiplom auch gleichwertige andere schweizerische Diplome genügten -- eben z. B. der FMH-Titel --, wäre Absatz 3 nicht so formuliert worden, wie er vorliegt.