Es handelt sich bei ihm um eine Auszeichnung, die eine private Standesorganisation zum Ausdruck der besondern Befähigung verleiht und die vor allem wettbewerbsrechtlich von Bedeutung ist (von Büren, Kommentar zum Wettbewerbsrecht, S. 94).Dagegen kann nicht gesagt werden, weil der Erwerb dieses Titels grossen Anforderungen unterliege, ersetze er das eidgenössische Arztdiplom -- sowenig wie etwa gewisse akademische Titel dem eidgenössischen Arztdiplom rechtlich gleichgesetzt werden können. Weder das angeführte Bundesgesetz noch -- für den Kanton Solothurn -- die Sanitätsverordnung lassen auf Grund ihres ganz eindeutigen Wortlauts eine solche Auslegung zu.