Nach dessen Art. 1 lit. a (die weitern Absätze des Art. 1 sind für den vorliegenden Fall nicht relevant) sind nur diejenigen Ärzte zur freien Berufsausübung in der Schweiz befugt, die ein eidgenössisches Diplom im Sinne der Bundesgesetzgebung erworben haben. Das eidgenössische Arztdiplom wird auf Grund von Fachprüfungen erworben, die in den verschiedenen einschlägigen Verordnungen des Bundesrats geordnet sind. Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitze eines solchen eidgenössischen Arztdiploms. Ihm wurde indessen von der Verbindung Schweizer Ärzte der Titel "Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie" verliehen.