Das Departement wies das Gesuch ab mit der Begründung, dass der Gesuchsteller nicht über das nach § 11 der Sanitätsverordnung vorausgesetzte eidgenössische Arztdiplom verfüge. Der Gesuchsteller erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und begründete dies im Hauptpunkt wie folgt: Nach § 11 Abs. 1 der Sanitätsverordnung wird die Bewilligung zur Berufsausübung als Sanitätsperson nur solchen Personen erteilt, "die den Erfordernissen der Bundesgesetzgebung über die Freizügigkeit des Medizinalpersonals genügen".Massgebend ist somit das Bundesgesetz betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals. Nach dessen Art. 1 lit.