SOG 1981 Nr. 27 § 11 Sanitätsverordnung. Für die ordentliche Bewilligung zur Berufsausübung als Arzt vermag der FMH-Titel das erforderliche eidgenössische Arztdiplom nicht zu ersetzen. Ein jugoslawischer Staatsbürger, der Inhaber eines jugoslawischen Arztdiploms sowie des Titels eines Spezialarztes FMH für Psychiatrie und Psychotherapie ist, stellte beim Sanitätsdepartement das Gesuch, es sei ihm die ordentliche Bewilligung für die selbständige Berufsausübung im Kanton Solothurn zu erteilen. Das Departement wies das Gesuch ab mit der Begründung, dass der Gesuchsteller nicht über das nach § 11 der Sanitätsverordnung vorausgesetzte eidgenössische Arztdiplom verfüge.