Umgekehrt: sollte ein Zivilgericht zum Schluss gelangen, dass privates Eigentum vorliegt, so wäre die Situation genau gleich wie bei den Abschnitten mit gestrichelten Linien: man müsste mit der oben dargelegten Begründung eben ein öffentlichrechtliches Wegrecht annehmen. Es handelt sich also so oder so auch bei diesen kleinen Abschnitten um öffentliche Wege. Nach allem ist die Klage gutzuheissen und die von den Klägern verlangte Feststellung ist zu treffen. -- Mit der Feststellung der Öffentlichkeit der Wege ist noch nicht gesagt, wer für deren Unterhalt zu sorgen hat. Im Streitfall dürfte § 24 Abs. 2 des Gesetzes über Bau und Unterhalt der Strassen massgebend sein.