Hier soll nun nachgetragen werden, dass dieses Problem ohnehin nicht hindern kann, dass das Verwaltungsgericht die Öffentlichkeit des ganzer Wegnetzes feststellt. Sollte nämlich ein Zivilgericht -- nur ein solches könnte über die Eigentumsfrage rechtskräftig entscheiden -- zur Meinung kommen, dass diese Abschnitte im Eigentum der Gemeinde stünden, handelte es sich nur umso mehr auch hier um öffentliche Wege. Umgekehrt: sollte ein Zivilgericht zum Schluss gelangen, dass privates Eigentum vorliegt, so wäre die Situation genau gleich wie bei den Abschnitten mit gestrichelten Linien: man müsste mit der oben dargelegten Begründung eben ein öffentlichrechtliches Wegrecht annehmen.