3. Vorn wurde gesagt, dass im Plan von 1906 für zwei kleinere Wegabschnitte eine Darstellungsart gewählt wurde, die in einem modernen Plan an die Ausscheidung von im Eigentum der Gemeinde stehenden Wegareal denken liesse. Es wurde zudem gesagt, dass sich diese Schlussfolgerung für den Plan von 1906 aber nicht aufdränge, weil dieses öffentliche Eigentum im Ganzen des Wegnetzes sonderbar fragmentarisch auftreten würde. Hier soll nun nachgetragen werden, dass dieses Problem ohnehin nicht hindern kann, dass das Verwaltungsgericht die Öffentlichkeit des ganzer Wegnetzes feststellt.