Es besteht auch kein Zweifel, dass diese Ausübung durch die Allgemeinheit einem Bedürfnis entspricht, indem das Gebiet ohne Offenhaltung der Wege offensichtlich nicht vernünftig bewirtschaftet werden kann. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Instituts der Unvordenklichkeit zur Genüge vorhanden. Es kann gestützt darauf davon ausgegangen werden, dass das Wegnetz, das in den Grundbuchplänen von 1871 und 1906 eingetragen und Gegenstand der Klage ist, seit unvordenklicher Zeit öffentlich ist, wobei ein öffentliches Wegrecht im Sinne einer öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung anzunehmen ist.