Zeitlich ergibt sich daraus, dass für einen Zeitraum von mehr als 100 Jahren zurück nachgewiesen ist, dass für das betreffende Wegnetz Wegrechte bestanden, die als öffentlich erachtet wurden. Bis in die neueste Zeit hinein, wo der Eigentümer H. die Benutzung durch die Allgemeinheit zu verhindern suchte, ist nichts anderes bekannt, als dass die Wegrechte unwidersprochen ausgeübt worden sind. Es besteht auch kein Zweifel, dass diese Ausübung durch die Allgemeinheit einem Bedürfnis entspricht, indem das Gebiet ohne Offenhaltung der Wege offensichtlich nicht vernünftig bewirtschaftet werden kann.