(In der Urkunde von 1914 wurde sogar ausdrücklich vom "öffentlichen Weg" gesprochen, an den das neue private Wegrecht anschliessen solle.) Das Ganze lässt sich nur so deuten, dass im Gebiete Lobisei nur solche private Wegrechte zur Anmeldung kamen, welche nicht das vorliegend zur Diskussion stehende Wegnetz betrafen, sondern vielmehr an dieses anschliessen sollten; dies bringt zum Ausdruck, dass man das besagte Wegnetz als öffentlich ansah. Zeitlich ergibt sich daraus, dass für einen Zeitraum von mehr als 100 Jahren zurück nachgewiesen ist, dass für das betreffende Wegnetz Wegrechte bestanden, die als öffentlich erachtet wurden.