In den besagten Urkunden -- zwei stammen aus dem Jahre 1910 (Dienstbarkeitsverträge), eine aus dem Jahre 1914 (Anmeldung) -- wurden, wie man aus der Gesamtheit ihrer Angaben leicht erkennen kann, bestimmte Wege aus dem zur Diskussion stehenden Wegnetz ausdrücklich genannt und ihre Benutzbarkeit durch den Grundeigentümer, der eine Anschlussdienstbarkeit erhalten sollte, offensichtlich vorausgesetzt. (In der Urkunde von 1914 wurde sogar ausdrücklich vom "öffentlichen Weg" gesprochen, an den das neue private Wegrecht anschliessen solle.)