Verordnung betreffend die Bereinigung der Grunddienstbarkeiten vom 21. März 1914).Es wäre aber sonderbar, wenn für ein so grosses Wegnetz mit so viel davon berührten Grundstücken die Anmeldung aller Grunddienstbarkeiten -- die ja für die Bewirtschaftung des Gebietes von erstrangiger Bedeutung gewesen wären -- unterblieben wären. Viel näher liegt die Annahme, dass öffentliche Wegrechte bestanden, die gar nicht anzumelden waren (§ 10 der genannten Verordnung).Diese Annahme wird durch folgenden Umstand bestätigt: Das Grundbuchamt Balsthal hat drei Urkunden vorgelegt über die Einräumung von Wegdienstbarkeiten unter Privaten im Gebiete Lobisei.