Man kann sich fragen, ob bei der Bereinigung der kantonalrechtlichen Dienstbarkeiten nach Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches einfach die Anmeldungen unterblieben (vgl. § 396 alt EGZGB; Verordnung betreffend die Bereinigung der Grunddienstbarkeiten vom 21. März 1914).Es wäre aber sonderbar, wenn für ein so grosses Wegnetz mit so viel davon berührten Grundstücken die Anmeldung aller Grunddienstbarkeiten -- die ja für die Bewirtschaftung des Gebietes von erstrangiger Bedeutung gewesen wären -- unterblieben wären.