Es ist vielmehr an Wegrechte zu denken. Dabei fragt sich vorab, ob es sich eventuell um ein System gegenseitiger privater Wegrechte handeln könnte. Das ist aus folgendem Grund zu verneinen: Es finden sich im Grundbuch und in den Grundbuchakten nach Angabe des Grundbuchführers von Balsthal keine Hinweise auf die Einräumung privater Wegdienstbarkeiten, die das fragliche Wegnetz betreffen. Man kann sich fragen, ob bei der Bereinigung der kantonalrechtlichen Dienstbarkeiten nach Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches einfach die Anmeldungen unterblieben (vgl. § 396 alt EGZGB;