Das zeigt, dass man Rechtssphären abgrenzen wollte. -- Zu diesen beiden eindeutigen Feststellungen kann man nun die folgenden weiterführenden Überlegungen anstellen: Wege im Innern der Grundstücke, über die einzig und allein der betreffende Grundeigentümer zu verfügen gehabt hätte, hätte man nicht mit Marksteinen versehen. Dass mit den Marksteinen (durchgehend) Eigentum abgegrenzt wurde, dagegen spricht die im Plan von 1906 gewählte Darstellungsart mit den gestrichelten Linien; der Geometer wollte für die betreffenden Wegstrecken sicher nicht ausgeschiedenes Eigentum darstellen. Es ist vielmehr an Wegrechte zu denken.