Auch Vergleiche mit andern solothurnischen Grundbuchplänen, die den beiden Beamten bekannt sind, lassen keine exakten Schlüsse zu. Trotzdem führen die beiden Grundbuchpläne über das Gebiet Lobisei zu zwei eindeutigen und für den Prozess wesentlichen Feststellungen: Einmal kann kein Zweifel bestehen, dass sich die planliche Darstellung auf wirkliche Wege bezog. Im Jahre 1871 war also das ganze Wegnetz schon vorhanden. Weiter zeigen beide Pläne eindeutig, dass die Wege mit Marksteinen versehen waren; der ganze Wegverlauf war im Gelände erstaunlich exakt markiert. Das zeigt, dass man Rechtssphären abgrenzen wollte.