Anderseits ist aber nicht verständlich, wieso solches Eigentum derart fragmentarisch, auf nur so kurzen Strecken vorhanden wäre. Im übrigen ist nicht dargetan, dass zwischen dem ersten Plan, der innerhalb des fraglichen Wegnetzes keine Differenzierungen enthielt, und dem Plan von 1906 Rechtsänderungen stattgefunden hätten. Man vermag alles in allem nicht genau zu erkennen, nach welchen Überlegungen der 1906 tätige Geometer die Differenzierungen in der Darstellung vorgenommen hat. Auch Vergleiche mit andern solothurnischen Grundbuchplänen, die den beiden Beamten bekannt sind, lassen keine exakten Schlüsse zu.