Man sieht, dass die zwei gestrichelten Linien offenbar dort angebracht sind, wo die Wege im Innern eines Grundstückes verlaufen und dass die Wege dort mit ausgezogenen Linien (oder mit der Kombination "ausgezogen und gestrichelt") dargestellt sind, wo sie Grundstückgrenzen entlang führen. Die beiden vom Gericht beigezogenen Grundbuch-Fachmänner haben darauf hingewiesen, dass die Darstellung mit den ausgezogenen Linien darauf hindeuten könnte, dass hier Weg-Eigentum des Gemeinwesens angenommen wurde. Anderseits ist aber nicht verständlich, wieso solches Eigentum derart fragmentarisch, auf nur so kurzen Strecken vorhanden wäre.