Dargestellt sind die Wege mit zwei parallelen, ausgezogenen Linien. Diese Darstellungsart lässt noch nicht direkte Schlüsse auf bestimmte Rechte an den betreffenden Wegen zu, z. B. auf Strasseneigentum des Gemeinwesens oder auf öffentliche Wegrechte oder private Wegrechte. Direkte Schlüsse sind umso weniger am Platze, als in einem Ergänzungsplan von 1906, der das gleiche Gebiet betrifft, das betreffende Wegnetz zwar wiederum vollständig eingezeichnet ist, nun aber mit anderer Darstellungsart: