Das kann indessen unterbleiben, weil Urkunden vorliegen, die zusammen mit den tatsächlichen Verhältnissen für die Richtigkeit der Parteiangaben sprechen und zwar bezüglich einer Zeitspanne, welche für die Annahme der Unvordenklichkeit genügt. Es liegt ein Grundbuchplan über das Gebiet Lobisei vor, der nach den Angaben in einem zugehörigen Übersichtsplan im Zeitraum von 1869 bis 1871 entstanden sein muss. Dieser Plan wird im folgenden mit Grundbuchplan 1871 bezeichnet. In ihm ist das ganze Wegnetz, das gemäss Klage öffentlich sein soll, bereits eingezeichnet. Dargestellt sind die Wege mit zwei parallelen, ausgezogenen Linien.