2. Die Parteien haben an der heutigen Verhandlung erklärt, dass nach ihrer Kenntnis die Lobiseiwege seit jeher und ununterbrochen von der Allgemeinheit benutzt worden seien und zwar bis zu den Aktionen des Herr H., welche direkter Anlass zu den besagten zivilrechtlichen Verfahren und indirekter Anlass zur vorliegenden Klage waren, stets ungewehrt, unwidersprochen durch die Eigentümer. Benutzt worden seien die Wege von sämtlichen Anstössern und zwar zur Zeit der Grasernte jeweils in einer Art Ring-Einbahnverkehr. Die Bewirtschaftung des Gebietes sei angesichts der Parzelleneinteilung unmöglich, wenn das betreffende Strassennetz nicht offen stünde.