Zum Teil fasst die Doktrin statt eines Gesamt-Zeitraumes von 80 Jahren einen solchen von 100 Jahren ins Auge (Spiro, a.a.O.).Der Grundsatz der Unvordenklichkeit ist in den schweizerischen Kantonen derart allgemein verbreitet, dass nach der Ansicht des Bundesgerichtes seine Geltung für privat-, aber auch für öffentlichrechtliche Verhältnisse so lange angenommen werden kann, als nicht der Gegenbeweis erbracht ist (BGE 74 I 49).Für den Kanton Solothurn kann die Nichtgeltung des Grundsatzes nicht dargetan werden, so dass von ihm auszugehen ist. 2.