Ein Zustand (Rechtszustand), der schon so lange besteht, dass sein Anfang sich im Dunkel der Vorzeit verliert, berechtigt zur Annahme, er sei dereinst rechtmässig entstanden. Ein Wegrecht besteht seit unvordenklicher Zeit, wenn es in gutem Glauben seit Menschengedenken ungewehrt, einem Bedürfnis entsprechend, ausgeübt worden ist. Sind diese Voraussetzungen gegeben, dann ist -- was das öffentlichrechtliche Wegrecht anbelangt -- sowohl die Widmung wie auch die Zustimmung als seinerzeit rechtmässig geschehen anzunehmen. (Vgl. zum ganzen Institut und zwar bezogen auf ein öffentliches Wegrecht BGE 74 I 48 f.;