Forsthof, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Bd. I, 10. A., S. 385). Im vorliegenden Fall behaupten die Kläger das Bestehen eines öffentlichen Wegrechtes solcher Art. Widmung und Zustimmung der Eigentümer vermögen sie indessen nicht direkt nachzuweisen. Sie berufen sich vielmehr auf das Institut der sogenannten Unvordenklichkeit. Es handelt sich dabei um einen gewohnheitsrechtlichen Grundsatz, welcher, wie das Bundesgericht in BGE 74 I 49 dargelegt hat, folgendes besagt: Ein Zustand (Rechtszustand), der schon so lange besteht, dass sein Anfang sich im Dunkel der Vorzeit verliert, berechtigt zur Annahme, er sei dereinst rechtmässig entstanden.