Öffentliche Wegrechte gibt es in zwei Formen: entweder als Dienstbarkeit zu Gunsten der Allgemeinheit (= privatrechtliche Dienstbarkeit mit öffentlicher Zweckbestimmung nach Art. 781 ZGB) oder als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung des kantonalen Rechts (vgl. Liver, Kommentar zu den Grunddienstbarkeiten, 2. A., S. 42 ff.; BGE 74 I 46/47).Im Kanton Solothurn kommen, was gerichtsnotorisch ist, beide Formen vor; neben eingetragenen Dienstbarkeiten zu Gunsten der Allgemeinheit findet man auch öffentliche Wegrechte, die man als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen deuten muss.