III. 1. Im Kanton Solothurn gibt es neben den öffentlichen Wegen, die im Eigentum des Gemeinwesens stehen, auch solche, die über privates Areal führen (vgl. dazu auch § 2 Abs. 3 des Gesetzes über Bau und Unterhalt der Strassen).Rechtliche Grundlage der letztern ist ein öffentliches Wegrecht. Öffentliche Wegrechte gibt es in zwei Formen: entweder als Dienstbarkeit zu Gunsten der Allgemeinheit (= privatrechtliche Dienstbarkeit mit öffentlicher Zweckbestimmung nach Art. 781 ZGB) oder als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung des kantonalen Rechts (vgl. Liver, Kommentar zu den Grunddienstbarkeiten, 2. A., S. 42 ff.;