b subsumieren, nach welcher Bestimmung der Klageweg zulässig ist für Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Verträgen. Die Klage beruft sich nämlich auf einen in unvordenklicher Zeit erfolgten Konsens über die Öffentlichkeit der Wege -- im modernen Recht wäre es ein Konsens im Sinne einer Widmung zum Gemeingebrauch, die im Einverständnis mit den betreffenden Grundeigentümern erfolgt (darüber hinten noch mehr). Der von den Klägern behauptete Sachverhalt kann demnach dem in § 48 lit. b GO vorausgesetzten Tatbestand subsumiert werden, zum mindesten im Sinne einer analogen Anwendung dieser Bestimmung.