Das Verwaltungsgericht im besondern ist dann, aber nur dann zuständig, wenn es möglich ist, ihm die betreffende Streitfrage auf dem Wege der direkten verwaltungsgerichtlichen Klage nach § 48 GO vorzulegen. Die Streitigkeiten, für die die direkte Klage ans Verwaltungsgericht zur Verfügung steht, sind in § 48 abschliessend aufgezählt. Eine vermögensrechtliche Streitigkeit nach lit. a liegt offensichtlich nicht vor. Dagegen kann man die vorliegende Sache unter lit. b subsumieren, nach welcher Bestimmung der Klageweg zulässig ist für Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Verträgen.