Über die Frage, ob eine bestimmte Strasse im Eigentum der Gemeinde steht, hätte der Zivilrichter zu entscheiden. Nun machen aber die Kläger bezüglich Lobiseiwege nicht Eigentum der Gemeinde geltend, sondern sie behaupten, dass ein öffentliches Wegrecht bestehe im Sinne einer öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung. Über die Frage, ob diese Behauptung zutrifft, haben ohne Zweifel Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbehörden und nicht Zivilgerichte zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht im besondern ist dann, aber nur dann zuständig, wenn es möglich ist, ihm die betreffende Streitfrage auf dem Wege der direkten verwaltungsgerichtlichen Klage nach § 48 GO vorzulegen.