Die Kläger begründen die Öffentlichkeit der Wege damit, dass diese seit unvordenklicher Zeit von der Allgemeinheit benützt würden. Auf Grund des Instituts der Unvordenklichkeit sei deshalb anzunehmen, dass in unvordenklicher Zeit einmal ein Konsens zwischen Eigentümer und Gemeinwesen zustande gekommen sei, wonach diese Wege der Öffentlichkeit dienen sollen, und deshalb hätten diese heute als mit einem öffentlichrechtlichen Wegrecht (öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung) belegt zu gelten. Über die Frage, ob eine bestimmte Strasse im Eigentum der Gemeinde steht, hätte der Zivilrichter zu entscheiden.