II. Vorab ist zu prüfen, ob für eine Feststellungsklage der vorliegenden Art der Klageweg nach § 48 der Gerichtsorganisation zur Verfügung steht und damit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes gegeben ist. Die Zulässigkeit des Klageweges und die Zuständigkeit des Gerichtes sind zwar von allen Parteien unbestritten geblieben, doch sind diese Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen. Die Kläger begründen die Öffentlichkeit der Wege damit, dass diese seit unvordenklicher Zeit von der Allgemeinheit benützt würden.