Das Verwaltungsgericht liess durch das Grundbuchamt Balsthal bestätigen, dass sämtliche Eigentümer von Grundstücken, über die die betreffenden Wege führen (oder an deren Grenzen entlang sie führen) entweder als Kläger, als Beklagte oder als Zustimmende erfasst sind. An der Verhandlung vor Verwaltungsgericht haben der Vertreter der Kläger und derjenige der Einwohnergemeinde übereinstimmend beantragt, es sei festzustellen, dass die fraglichen Lobiseiwege öffentliche Wege seien. Die andern Beklagten haben sich nicht geäussert, beziehungsweise sind der Verhandlung ferngeblieben.