Als Beklagte fassten sie die Einwohnergemeinde Mümliswil-Ramiswil ins Recht und zudem alle Eigentümer der vom besagten Wegnetz berührten Grundstücke, soweit sie sich nicht ausdrücklich mit einer Feststellung der Öffentlichkeit einverstanden erklärt hatten. Die betreffenden Zustimmungserklärungen wurden dem Verwaltungsgericht übergeben. Das Verwaltungsgericht liess durch das Grundbuchamt Balsthal bestätigen, dass sämtliche Eigentümer von Grundstücken, über die die betreffenden Wege führen (oder an deren Grenzen entlang sie führen) entweder als Kläger, als Beklagte oder als Zustimmende erfasst sind.