Dieses Verfahren wurde dann sistiert, um den an der Durchfahrt Interessierten Gelegenheit zu geben, die Frage der Öffentlichkeit der Wege durch die zuständigen öffentlichrechtlichen Instanzen entscheiden zu lassen. Die gleichen Grundeigentümer, die den sistierten amtsgerichtlichen Prozess angehoben hatten, reichten in der Folge die vorliegende verwaltungsrechtliche Klage ein. Als Beklagte fassten sie die Einwohnergemeinde Mümliswil-Ramiswil ins Recht und zudem alle Eigentümer der vom besagten Wegnetz berührten Grundstücke, soweit sie sich nicht ausdrücklich mit einer Feststellung der Öffentlichkeit einverstanden erklärt hatten.