{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1981-07-02", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1981-26_1981-07-02.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127356&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4c61c329609e7ec91ebf1cd3879eb31f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1981.26", "privatrechtliche/öffentlichrechtliche"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 02.07.1981 ZZ.1981.26 (privatrechtliche/öffentlichrechtliche)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Wegrecht"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:56:06", "Checksum": "71c3446ed6007880ea43b82e7f783a2c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 02.07.1981 ZZ.1981.26 (privatrechtliche/öffentlichrechtliche)\nRegeste:\nÖffentliches Wegrecht\n\n den besagten Urkunden -- zwei stammen aus dem Jahre 1910 (Dienstbarkeitsverträge), eine aus dem Jahre 1914 (Anmeldung) -- wurden, wie man aus der Gesamtheit ihrer Angaben leicht erkennen kann, bestimmte Wege aus dem zur Diskussion stehenden Wegnetz ausdrücklich genannt und ihre Benutzbarkeit durch den Grundeigentümer, der eine Anschlussdienstbarkeit erhalten sollte, offensichtlich vorausgesetzt. (In der Urkunde von 1914 wurde sogar ausdrücklich vom \"öffentlichen Weg\" gesprochen, an den das neue private Wegrecht anschliessen solle.) Das Ganze lässt sich nur so deuten, dass im Gebiete Lobisei nur solche private Wegrechte zur Anmeldung kamen, welche nicht das vorliegend zur Diskussion stehende Wegnetz betrafen, sondern vielmehr an dieses anschliessen sollten; dies bringt zum Ausdruck, dass man das besagte Wegnetz als öffentlich ansah. Zeitlich ergibt sich daraus, dass für einen Zeitraum von mehr als 100 Jahren zurück nachgewiesen ist, dass für das betreffende Wegnetz Wegrechte bestanden, die als öffentlich erachtet wurden. Bis in die neueste Zeit hinein, wo der Eigentümer H. die Benutzung durch die Allgemeinheit zu verhindern suchte, ist nichts anderes bekannt, als dass die Wegrechte unwidersprochen ausgeübt worden sind. Es besteht auch kein Zweifel, dass diese Ausübung durch die Allgemeinheit einem Bedürfnis entspricht, indem das Gebiet ohne Offenhaltung der Wege offensichtlich nicht vernünftig bewirtschaftet werden kann. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Instituts der Unvordenklichkeit zur Genüge vorhanden. Es kann gestützt darauf davon ausgegangen werden, dass das Wegnetz, das in den Grundbuchplänen von 1871 und 1906 eingetragen und Gegenstand der Klage ist, seit unvordenklicher Zeit öffentlich ist, wobei ein öffentliches Wegrecht im Sinne einer öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung anzunehmen ist.\n3. Vorn wurde gesagt, dass im Plan von 1906 für zwei kleinere Wegabschnitte eine Darstellungsart gewählt wurde, die in einem modernen Plan an die Ausscheidung von im Eigentum der Gemeinde stehenden Wegareal denken liesse. Es wurde zudem gesagt, dass sich diese Schlussfolgerung für den Plan von 1906 aber nicht aufdränge, weil dieses öffentliche Eigentum im Ganzen des Wegnetzes sonderbar fragmentarisch auftreten würde. Hier soll nun nachgetragen werden, dass dieses Problem ohnehin nicht hindern kann, dass das Verwaltungsgericht die Öffentlichkeit des ganzer Wegnetzes feststellt. Sollte nämlich ein Zivilgericht -- nur ein solches könnte über die Eigentumsfrage rechtskräftig entscheiden -- zur Meinung kommen, dass diese Abschnitte im Eigentum der Gemeinde stünden, handelte es sich nur umso mehr auch hier um öffentliche Wege. Umgekehrt: sollte ein Zivilgericht zum Schluss gelangen, dass privates Eigentum vorliegt, so wäre die Situation genau gleich wie bei den Abschnitten mit gestrichelten Linien: man müsste mit der oben dargelegten Begründung eben ein öffentlichrechtliches Wegrecht annehmen. Es handelt sich also so oder so auch bei diesen kleinen Abschnitten um öffentliche Wege.\nNach allem ist die Klage gutzuheissen und die von den Klägern verlangte Feststellung ist zu treffen. -- Mit der Feststellung der Öffentlichkeit der Wege ist noch nicht gesagt, wer für deren Unterhalt zu sorgen hat. Im Streitfall dürfte § 24 Abs. 2 des Gesetzes über Bau und Unterhalt der Strassen massgebend sein. Ein Entscheid ist im vorliegenden Verfahren nicht zu treffen.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 2. Juli 1981"}