{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1981-07-02", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1981-26_1981-07-02.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127356&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4c61c329609e7ec91ebf1cd3879eb31f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1981.26", "privatrechtliche/öffentlichrechtliche"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 02.07.1981 ZZ.1981.26 (privatrechtliche/öffentlichrechtliche)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Wegrecht"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:56:06", "Checksum": "71c3446ed6007880ea43b82e7f783a2c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 02.07.1981 ZZ.1981.26 (privatrechtliche/öffentlichrechtliche)\nRegeste:\nÖffentliches Wegrecht\n\n\n2. Die Parteien haben an der heutigen Verhandlung erklärt, dass nach ihrer Kenntnis die Lobiseiwege seit jeher und ununterbrochen von der Allgemeinheit benutzt worden seien und zwar bis zu den Aktionen des Herr H., welche direkter Anlass zu den besagten zivilrechtlichen Verfahren und indirekter Anlass zur vorliegenden Klage waren, stets ungewehrt, unwidersprochen durch die Eigentümer. Benutzt worden seien die Wege von sämtlichen Anstössern und zwar zur Zeit der Grasernte jeweils in einer Art Ring-Einbahnverkehr. Die Bewirtschaftung des Gebietes sei angesichts der Parzelleneinteilung unmöglich, wenn das betreffende Strassennetz nicht offen stünde. Die Wege würden seit langem auch von Spaziergängern benutzt. Wäre man ausschliesslich auf Aussagen angewiesen, müsste man sich fragen, ob sich das Gericht mit diesen Parteiaussagen begnügen dürfte und nicht noch Befragungen von ausgewählten ältern Personen durchführen müsste. Das kann indessen unterbleiben, weil Urkunden vorliegen, die zusammen mit den tatsächlichen Verhältnissen für die Richtigkeit der Parteiangaben sprechen und zwar bezüglich einer Zeitspanne, welche für die Annahme der Unvordenklichkeit genügt. Es liegt ein Grundbuchplan über das Gebiet Lobisei vor, der nach den Angaben in einem zugehörigen Übersichtsplan im Zeitraum von 1869 bis 1871 entstanden sein muss. Dieser Plan wird im folgenden mit Grundbuchplan 1871 bezeichnet. In ihm ist das ganze Wegnetz, das gemäss Klage öffentlich sein soll, bereits eingezeichnet. Dargestellt sind die Wege mit zwei parallelen, ausgezogenen Linien. Diese Darstellungsart lässt noch nicht direkte Schlüsse auf bestimmte Rechte an den betreffenden Wegen zu, z. B. auf Strasseneigentum des Gemeinwesens oder auf öffentliche Wegrechte oder private Wegrechte. Direkte Schlüsse sind umso weniger am Platze, als in einem Ergänzungsplan von 1906, der das gleiche Gebiet betrifft, das betreffende Wegnetz zwar wiederum vollständig eingezeichnet ist, nun aber mit anderer Darstellungsart: Die Wege sind zum grössten Teil dargestellt mit zwei gestrichelten Linien, zum kleinern Teil -- auf recht kurzen Strecken -- mit zwei ausgezogenen Linien und an einer einzigen Stelle mit der Kombination von einer ausgezogenen und einer gestrichelten Linie. Man sieht, dass die zwei gestrichelten Linien offenbar dort angebracht sind, wo die Wege im Innern eines Grundstückes verlaufen und dass die Wege dort mit ausgezogenen Linien (oder mit der Kombination \"ausgezogen und gestrichelt\") dargestellt sind, wo sie Grundstückgrenzen entlang führen. Die beiden vom Gericht beigezogenen Grundbuch-Fachmänner haben darauf hingewiesen, dass die Darstellung mit den ausgezogenen Linien darauf hindeuten könnte, dass hier Weg-Eigentum des Gemeinwesens angenommen wurde. Anderseits ist aber nicht verständlich, wieso solches Eigentum derart fragmentarisch, auf nur so kurzen Strecken vorhanden wäre. Im übrigen ist nicht dargetan, dass zwischen dem ersten Plan, der innerhalb des fraglichen Wegnetzes keine Differenzierungen enthielt, und dem Plan von 1906 Rechtsänderungen stattgefunden hätten. Man vermag alles in allem nicht genau zu erkennen, nach welchen Überlegungen der 1906 tätige Geometer die Differenzierungen in der Darstellung vorgenommen hat. Auch Vergleiche mit andern solothurnischen Grundbuchplänen, die den beiden Beamten bekannt sind, lassen keine exakten Schlüsse zu. Trotzdem führen die beiden Grundbuchpläne über das Gebiet Lobisei zu zwei eindeutigen und für den Prozess wesentlichen Feststellungen: Einmal kann kein Zweifel bestehen, dass sich die planliche Darstellung auf wirkliche Wege bezog. Im Jahre 1871 war also das ganze Wegnetz schon vorhanden. Weiter zeigen beide Pläne eindeutig, dass die Wege mit Marksteinen versehen waren; der ganze Wegverlauf war im Gelände erstaunlich exakt markiert. Das zeigt, dass man Rechtssphären abgrenzen wollte. -- Zu diesen beiden eindeutigen Feststellungen kann man nun die folgenden weiterführenden Überlegungen anstellen: Wege im Innern der Grundstücke, über die einzig und allein der betreffende Grundeigentümer zu verfügen gehabt hätte, hätte man nicht mit Marksteinen versehen. Dass mit den Marksteinen (durchgehend) Eigentum abgegrenzt wurde, dagegen spricht die im Plan von 1906 gewählte Darstellungsart mit den gestrichelten Linien; der Geometer wollte für die betreffenden Wegstrecken sicher nicht ausgeschiedenes Eigentum darstellen. Es ist vielmehr an Wegrechte zu denken. Dabei fragt sich vorab, ob es sich eventuell um ein System gegenseitiger privater Wegrechte handeln könnte. Das ist aus folgendem Grund zu verneinen: Es finden sich im Grundbuch und in den Grundbuchakten nach Angabe des Grundbuchführers von Balsthal keine Hinweise auf die Einräumung privater Wegdienstbarkeiten, die das fragliche Wegnetz betreffen. Man kann sich fragen, ob bei der Bereinigung der kantonalrechtlichen Dienstbarkeiten nach Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches einfach die Anmeldungen unterblieben (vgl. § 396 alt EGZGB; Verordnung betreffend die Bereinigung der Grunddienstbarkeiten vom 21. März 1914).Es wäre aber sonderbar, wenn für ein so grosses Wegnetz mit so viel davon berührten Grundstücken die Anmeldung aller Grunddienstbarkeiten -- die ja für die Bewirtschaftung des Gebietes von erstrangiger Bedeutung gewesen wären -- unterblieben wären. Viel näher liegt die Annahme, dass öffentliche Wegrechte bestanden, die gar nicht anzumelden waren (§ 10 der genannten Verordnung).Diese Annahme wird durch folgenden Umstand bestätigt: Das Grundbuchamt Balsthal hat drei Urkunden vorgelegt über die Einräumung von Wegdienstbarkeiten unter Privaten im Gebiete Lobisei. Es handelt sich dabei aber nicht um das im vorliegenden Prozess zur Diskussion stehende Wegnetz, sondern um Wegrechte, welche die Erschliessung einzelner Parzellen von diesen Wegnetz als betreffen. In"}