{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1981-07-02", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1981-26_1981-07-02.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127356&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4c61c329609e7ec91ebf1cd3879eb31f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1981.26", "privatrechtliche/öffentlichrechtliche"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 02.07.1981 ZZ.1981.26 (privatrechtliche/öffentlichrechtliche)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Wegrecht"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:56:06", "Checksum": "71c3446ed6007880ea43b82e7f783a2c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 02.07.1981 ZZ.1981.26 (privatrechtliche/öffentlichrechtliche)\nRegeste:\nÖffentliches Wegrecht\n\nIII.\n1. Im Kanton Solothurn gibt es neben den öffentlichen Wegen, die im Eigentum des Gemeinwesens stehen, auch solche, die über privates Areal führen (vgl. dazu auch § 2 Abs. 3 des Gesetzes über Bau und Unterhalt der Strassen).Rechtliche Grundlage der letztern ist ein öffentliches Wegrecht. Öffentliche Wegrechte gibt es in zwei Formen: entweder als Dienstbarkeit zu Gunsten der Allgemeinheit (= privatrechtliche Dienstbarkeit mit öffentlicher Zweckbestimmung nach Art. 781 ZGB) oder als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung des kantonalen Rechts (vgl. Liver, Kommentar zu den Grunddienstbarkeiten, 2. A., S. 42 ff.; BGE 74 I 46/47).Im Kanton Solothurn kommen, was gerichtsnotorisch ist, beide Formen vor; neben eingetragenen Dienstbarkeiten zu Gunsten der Allgemeinheit findet man auch öffentliche Wegrechte, die man als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen deuten muss. Solche öffentlichrechtliche Wegrechte kommen durch Widmung zustande, welche das Einverständnis der Grundeigentümer voraussetzt, wobei die Zustimmungserklärung -- selbstverständlich -- nicht an die Formvorschriften des Zivilrechts gebunden ist (vgl. BGE 74 I 48; AGVE 1954 S. 157; Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, S. 74 Ziff. 3b; Meier-Hayoz, Kommentar zum Grundeigentum, 3. A., N 116 zu Art. 664; Forsthof, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Bd. I, 10. A., S. 385). Im vorliegenden Fall behaupten die Kläger das Bestehen eines öffentlichen Wegrechtes solcher Art. Widmung und Zustimmung der Eigentümer vermögen sie indessen nicht direkt nachzuweisen. Sie berufen sich vielmehr auf das Institut der sogenannten Unvordenklichkeit. Es handelt sich dabei um einen gewohnheitsrechtlichen Grundsatz, welcher, wie das Bundesgericht in BGE 74 I 49 dargelegt hat, folgendes besagt: Ein Zustand (Rechtszustand), der schon so lange besteht, dass sein Anfang sich im Dunkel der Vorzeit verliert, berechtigt zur Annahme, er sei dereinst rechtmässig entstanden. Ein Wegrecht besteht seit unvordenklicher Zeit, wenn es in gutem Glauben seit Menschengedenken ungewehrt, einem Bedürfnis entsprechend, ausgeübt worden ist. Sind diese Voraussetzungen gegeben, dann ist -- was das öffentlichrechtliche Wegrecht anbelangt -- sowohl die Widmung wie auch die Zustimmung als seinerzeit rechtmässig geschehen anzunehmen. (Vgl. zum ganzen Institut und zwar bezogen auf ein öffentliches Wegrecht BGE 74 I 48 f.; ferner BGE 94 I 574 f.; W. Müller, Die öffentliche Strasse und ihre Benützung nach aargauischem Verwaltungsrecht, S. 29; Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. A., S. 818; Forsthof, a.a.O., S. 193).Nach der gemeinrechtlichen wie auch deutschrechtlichen Doktrin des letzten Jahrhunderts, die für das Institut der Unvordenklichkeit wegweisend ist, darf von einer Ausübung seit Menschengedenken dann gesprochen werden, wenn die gegenwärtige Generation keinen andern Zustand gekannt und auch von ihren Vorfahren nichts anderes in Erfahrung gebracht hat, so dass insgesamt ein Zeitraum von zwei Menschenaltern ins Auge gefasst wird, wobei im gemeinen Recht das Menschenalter zu 40 Jahren gerechnet wird (vgl. z. B. Dernburg, Pandekten, Bd. yi § 160, S. 364; Gierke, Deutsches Privatrecht, Bd. I, § 35, S. 316; Liver, a.a.O., S. 187 mit weitern Zitaten; Spiro, Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährung, Verwirkungs- und Fatalfristen, Bd. I, S. 844 N 22 mit weitern Zitaten). Zum Teil fasst die Doktrin statt eines Gesamt-Zeitraumes von 80 Jahren einen solchen von 100 Jahren ins Auge (Spiro, a.a.O.).Der Grundsatz der Unvordenklichkeit ist in den schweizerischen Kantonen derart allgemein verbreitet, dass nach der Ansicht des Bundesgerichtes seine Geltung für privat-, aber auch für öffentlichrechtliche Verhältnisse so lange angenommen werden kann, als nicht der Gegenbeweis erbracht ist (BGE 74 I 49).Für den Kanton Solothurn kann die Nichtgeltung des Grundsatzes nicht dargetan werden, so dass von ihm auszugehen ist."}