{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1981-07-02", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1981-26_1981-07-02.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127356&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4c61c329609e7ec91ebf1cd3879eb31f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1981.26", "privatrechtliche/öffentlichrechtliche"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 02.07.1981 ZZ.1981.26 (privatrechtliche/öffentlichrechtliche)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Wegrecht"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:56:06", "Checksum": "71c3446ed6007880ea43b82e7f783a2c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 02.07.1981 ZZ.1981.26 (privatrechtliche/öffentlichrechtliche)\nRegeste:\nÖffentliches Wegrecht\n\nSOG 1981 Nr. 26\n§ 2 Abs. 3 Gesetz über Bau und Unterhalt der Strassen; gewohnheitsrechtlicher Grundsatz der Unvordenklichkeit. Zu den zwei Formen öffentlicher Wegrechte (privatrechtliche/öffentlichrechtliche). Nachweis eines öffentlichrechtlichen Wegrechts durch Nachweis seiner Ausübung seit Unvordenklichkeit. Anforderungen an diesen Nachweis.\nI.\nDie vorliegende Klage um Feststellung der Öffentlichkeit mehrerer Wege in der Einwohnergemeinde Mümliswil-Ramiswil bezieht sich auf ein geschlossenes Wegnetz im Gebiet Lobisei, d. h. am östlichen, recht steilen Hang der südlich von Mümliswil gelegenen Kluse, durch welche die Kantonsstrasse Balsthal-Mümliswil führt. An dieses Wegnetz sind einige Höfe angeschlossen und zudem eine grosse Zahl landwirtschaftlicher Parzellen verschiedener Eigentümer. Im Jahre 1974 begann ein Eigentümer von in der Lobisei gelegenen Grundstücken, Herr W. H., für den Bereich seines Grundbesitzes eine Benutzung der besagten Wege zu untersagen. Er erreichte beim Amtsgerichtspräsidenten von Balsthal ein entsprechendes richterliches Verbot. Es kam zwischen einer Reihe von Eigentümern und Herrn H. zu einem Zivilprozess betreffend Verbotsaufhebung, eventuell Einräumung eines Notwegrechtes. Dieses Verfahren wurde dann sistiert, um den an der Durchfahrt Interessierten Gelegenheit zu geben, die Frage der Öffentlichkeit der Wege durch die zuständigen öffentlichrechtlichen Instanzen entscheiden zu lassen. Die gleichen Grundeigentümer, die den sistierten amtsgerichtlichen Prozess angehoben hatten, reichten in der Folge die vorliegende verwaltungsrechtliche Klage ein. Als Beklagte fassten sie die Einwohnergemeinde Mümliswil-Ramiswil ins Recht und zudem alle Eigentümer der vom besagten Wegnetz berührten Grundstücke, soweit sie sich nicht ausdrücklich mit einer Feststellung der Öffentlichkeit einverstanden erklärt hatten. Die betreffenden Zustimmungserklärungen wurden dem Verwaltungsgericht übergeben. Das Verwaltungsgericht liess durch das Grundbuchamt Balsthal bestätigen, dass sämtliche Eigentümer von Grundstücken, über die die betreffenden Wege führen (oder an deren Grenzen entlang sie führen) entweder als Kläger, als Beklagte oder als Zustimmende erfasst sind. An der Verhandlung vor Verwaltungsgericht haben der Vertreter der Kläger und derjenige der Einwohnergemeinde übereinstimmend beantragt, es sei festzustellen, dass die fraglichen Lobiseiwege öffentliche Wege seien. Die andern Beklagten haben sich nicht geäussert, beziehungsweise sind der Verhandlung ferngeblieben.\nII.\nVorab ist zu prüfen, ob für eine Feststellungsklage der vorliegenden Art der Klageweg nach § 48 der Gerichtsorganisation zur Verfügung steht und damit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes gegeben ist. Die Zulässigkeit des Klageweges und die Zuständigkeit des Gerichtes sind zwar von allen Parteien unbestritten geblieben, doch sind diese Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen. Die Kläger begründen die Öffentlichkeit der Wege damit, dass diese seit unvordenklicher Zeit von der Allgemeinheit benützt würden. Auf Grund des Instituts der Unvordenklichkeit sei deshalb anzunehmen, dass in unvordenklicher Zeit einmal ein Konsens zwischen Eigentümer und Gemeinwesen zustande gekommen sei, wonach diese Wege der Öffentlichkeit dienen sollen, und deshalb hätten diese heute als mit einem öffentlichrechtlichen Wegrecht (öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung) belegt zu gelten. Über die Frage, ob eine bestimmte Strasse im Eigentum der Gemeinde steht, hätte der Zivilrichter zu entscheiden. Nun machen aber die Kläger bezüglich Lobiseiwege nicht Eigentum der Gemeinde geltend, sondern sie behaupten, dass ein öffentliches Wegrecht bestehe im Sinne einer öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung. Über die Frage, ob diese Behauptung zutrifft, haben ohne Zweifel Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbehörden und nicht Zivilgerichte zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht im besondern ist dann, aber nur dann zuständig, wenn es möglich ist, ihm die betreffende Streitfrage auf dem Wege der direkten verwaltungsgerichtlichen Klage nach § 48 GO vorzulegen. Die Streitigkeiten, für die die direkte Klage ans Verwaltungsgericht zur Verfügung steht, sind in § 48 abschliessend aufgezählt. Eine vermögensrechtliche Streitigkeit nach lit. a liegt offensichtlich nicht vor. Dagegen kann man die vorliegende Sache unter lit. b subsumieren, nach welcher Bestimmung der Klageweg zulässig ist für Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Verträgen. Die Klage beruft sich nämlich auf einen in unvordenklicher Zeit erfolgten Konsens über die Öffentlichkeit der Wege -- im modernen Recht wäre es ein Konsens im Sinne einer Widmung zum Gemeingebrauch, die im Einverständnis mit den betreffenden Grundeigentümern erfolgt (darüber hinten noch mehr). Der von den Klägern behauptete Sachverhalt kann demnach dem in § 48 lit. b GO vorausgesetzten Tatbestand subsumiert werden, zum mindesten im Sinne einer analogen Anwendung dieser Bestimmung. Nach allem ist der Klageweg nach § 48 GO zulässig und die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes gegeben.\n"}