Andere kantonale Vorschriften als § 53 ER stehen nicht zur Diskussion. ... (Es wird dargelegt, dass auch das Gemeinderecht keine einschlägige Übergangsnorm enthält.) Es sind demnach keine besondern positivrechtlichen Übergangsnormen für den vorliegenden Sachverhalt zu finden, so dass auf den erwähnten, in Lehre und Praxis angewendeten allgemeinen Grundsatz abzustellen ist. Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. November 1981