Das trifft aber keineswegs zu (die angebliche entsprechende Praxis der Gemeinde Nuglar-St. Pantaleon erscheint als Ausnahme und ist nicht massgeblich).Die allgemeine schweizerische Praxis ist stets vom Zeitpunkt des Anschlusses ans öffentliche Leitungsnetz ausgegangen und nicht vom Zeitpunkt der Baubewilligung. (Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. A., S. 98 Ziff. IIIb).Auch das solothurnische Verwaltungsgericht hat stets den Zeitpunkt des Anschlusses und nicht denjenigen der Baubewilligung als massgeblich erachtet (z. B. Urteil vom 4. Dezember 1970 i.S. Einwohnergemeinde Subingen ca. St.). Andere kantonale Vorschriften als § 53 ER stehen nicht zur Diskussion. ...