Nun ist aber § 53 ER auf den vorliegenden Fall gar nicht anwendbar. Diese Bestimmung regelt das Verhältnis zwischen neuem kantonalen Erschliessungsreglement und dem vorherigen Gemeinderecht und sagt nichts darüber aus, wie es sich mit dem Verhältnis von älterem und neuerem Gemeinderecht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des kantonalen Erschliessungsreglements verhält. Den Grundsatz von § 53 ER dürfte man höchstens dann auf solche frühere Rechtsänderungen ausdehnen, wenn man sagen könnte, er bringe eine im Kanton Solothurn schon vorher allgemein verbreitete Auffassung zum Ausdruck. Das trifft aber keineswegs zu (die angebliche entsprechende Praxis der Gemeinde Nuglar-St.