Das Verwaltungsgericht äusserte sich zu diesem Punkt wie folgt: Die Gemeinde hat sich für die zur Diskussion stehende übergangsrechtliche Frage auf § 53 des kantonalen Erschliessungsreglementes (ER) berufen. Diese Bestimmung enthält in Absatz 1 in der Tat eine übergangsrechtliche Regel, die sich auf Anschlussgebühren bezieht, und zwar soll nach ihr dasjenige Recht anwendbar sein, das im Zeitpunkt der Baubewilligung galt. Die Gemeinde vermerkt, sie habe schon seit langem eine Praxis eingehalten, die dieser Regel entspricht. Nun ist aber § 53 ER auf den vorliegenden Fall gar nicht anwendbar.