Die Gemeinde stellte sich auf den Standpunkt, dass nach § 53 des kantonalen Erschliessungsreglementes das ältere Gemeindereglement anzuwenden sei, weil dieses im Zeitpunkt der Baubewilligung für das betreffende Gebäude noch in Kraft gewesen sei. Der Eigentümer dagegen machte geltend, dass das kantonale Erschliessungsreglement noch gar nicht zur Anwendung komme und dass nach allgemeiner schweizerischer Praxis auf den Zeitpunkt des Anschlusses an das öffentliche Netz oder gar auf die Vollendung der Baute abzustellen sei. Das Verwaltungsgericht äusserte sich zu diesem Punkt wie folgt: