Diese Bestimmung bezieht sich auf das Verhältnis zwischen neuem kantonalem Erschliessungsreglement und dem vorherigen Gemeinderecht und ist unmassgeblich und zum mindesten bezüglich Anschlussgebühren auch nicht wegleitend für das Verhältnis von älterem und neuerem Gemeinderecht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des kantonalen Erschliessungsreglementes. In einem ans Verwaltungsgericht weitergezogenen Rechtsstreit betreffend Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren ging es um die Frage, ob sich die für den Anschluss eines bestimmten Neubaus geschuldeten Anschlussgebühren nach einem älteren oder nach einem jüngeren Reglement der Einwohnergemeinde Nuglar-St.