SOG 1981 Nr. 25 § 53 Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren (Erschliessungsreglement). Diese Bestimmung bezieht sich auf das Verhältnis zwischen neuem kantonalem Erschliessungsreglement und dem vorherigen Gemeinderecht und ist unmassgeblich und zum mindesten bezüglich Anschlussgebühren auch nicht wegleitend für das Verhältnis von älterem und neuerem Gemeinderecht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des kantonalen Erschliessungsreglementes.