Im übrigen kann man sich fragen, wie weit die anstossenden Grundeigentümer an derartigen baulichen Massnahmen zur Verbesserung des (Durchgangs-) Verkehrsflusses überhaupt interessiert sind; bekanntlich machen sie vielfach solchen Bemühungen gegenüber geltend, man ziehe durch sie nur noch mehr Verkehr an, fördere das Schnellfahren usw. ... Nach allem entsteht der Firma G. aus der Strassenverbreiterung kein beitragsrechtlich massgeblicher Vorteil. Verwaltungsgericht, Urteil vom 24. Juni 1981