Dieser angebliche wirtschaftliche Vorteil steht in keinem Zusammenhang mit der Erschliessungsfrage; er bedeutet genau besehen höchstens die Aufhebung oder Minderung einer Schädigung, die dem anstossenden Grundeigentum aus dem zunehmenden Durchgangsverkehr, rollend auf zu schmaler Strasse, erwachsen ist und für die die Grundeigentümer gewiss nicht einzustehen haben. Im übrigen kann man sich fragen, wie weit die anstossenden Grundeigentümer an derartigen baulichen Massnahmen zur Verbesserung des (Durchgangs-) Verkehrsflusses überhaupt interessiert sind;