... Die Sanierung dieses Durchgangsverkehrs ist nicht Sache der Anstösser. Deshalb kann man nicht, wie es die Schätzungskommission getan hat, einen (allerdings von der Schätzungskommission nur gering angeschlagenen) Vorteil in der Weise dartun, dass man sagt, die Anstösser seien an einer Verbesserung der Verkehrssituation und einer Verminderung der Unfallrisiken interessiert und diese Verbesserung wirke sich auch wirtschaftlich auf ihre Liegenschaften aus. Dieser angebliche wirtschaftliche Vorteil steht in keinem Zusammenhang mit der Erschliessungsfrage;