Die 1976 beschlossene Verbreiterung der Strasse auf 9 m ist klarerweise nicht wegen Erschliessungsbedürfnissen der anstossenden Landflächen nötig geworden. Die von der Firma G. angeführten (vom zitierten) behördlichen Verlautbarungen beweisen klar, dass die Verbreiterung zur Bewältigung dieses Durchgangsverkehrs, insbesondere des bedeutenden Veloverkehrs erfolgt ist. ... Die Sanierung dieses Durchgangsverkehrs ist nicht Sache der Anstösser.